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Einige Gerichte haben Detektiv- und Ermittlungskosten als erstattungswürdig erachtet!

Hier einige Beispiele:


Zweckentsprechende Rechtsverfolgung

U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) und die OLG´s Hamm (15W 405/68), Braunschweig (3W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten als a ußergewöhnliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(§ 91 Abs.1 Satz 1ZPO)
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Erstattung bei begründeten Verdacht

Detektivkosten sind auch unter Umständen privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht bestand.
(Amtsgericht Hessen 8K 3370/88)
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Verschweigen von Einkommen

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
(OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91)
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Trennungsunterhalt

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88)
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Krankschreibung

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen.
(Bundesarbeitsgericht Kassel BAG (Az. 8 AZR 5/97), Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 540/99))
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Mitarbeiterdiebstahl

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgebers zu dem Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (BAG Az., 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az.: 6 Sa 96/82)
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Blaumacher

Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die Ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die - als Detektive - in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.
(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)
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Unbefugtes Benutzen von Firmenfahrzeugen

Der Beklagte - ein Pharma-Außendienstmitarbeiter - wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.
(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)
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Einstellungsbetrug

Einem Schweißer wurde gekündigt, obwohl er schon 8 Jahre für den Betrieb arbeitete. Erst jetzt konnte festgestellt werden, dass er seine Zeugnisnoten zu seinen Gunsten abgeändert hatte.
Baden-Württenberg (Az.: 5 Sa25/06)
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Weitere Beispiele, bei denen die Gerichte auf eine Übernahme bzw. Erstattung der angefallenen Detektivkosten entschieden haben:

Nachbarschaftsstreitigkeiten - Schadensersatzansprüchen - Spesenabrechnungen - Einstellungsbetrug - Stalking - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - Krankschreibung - Eigenbedarfskündigung - Verwirkung von Unterhalt - Vollstreckung
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